Die Haftung des Gemeinwesens für Schäden durch Naturgefahren auf Wanderwegen zwischen Werkeigentümer- und Staatshaftung
Nach herrschender Lehre und Praxis haftet das Gemeinwesen als Werkeigentümer nach Art. 58 OR für Schäden, welche Dritten durch Mängel seiner Wanderwege entstehen. Für Abschnitte, welchen nicht Werkcharakter zukommt, soll…

