Nach herrschender Lehre und Praxis haftet das Gemeinwesen als Werkeigentümer nach Art. 58 OR für Schäden, welche Dritten durch Mängel seiner Wanderwege entstehen. Für Abschnitte, welchen nicht Werkcharakter zukommt, soll sich die Haftung des Gemeinwesens jedoch in erster Linie nach der Staats- und Beamtenhaftung richten.
Goran Seferovic untersucht diese Abgrenzung, welche zu Prozessrisiken führt und eine umsichtige Planung verlangt in der Zeitschrift Sicherheit & Recht 2018, S. 48 ff.