

Die Einführung personalisierter Tickets würde die Speicherung von Zuschauerdaten erforderlich machen. Patrice Zumsteg und Goran Seferovic stellen fest, dass die Behörden dies gestützt auf Art. 3a Abs. 2 Hooligan-Konkordat nicht anordnen können. Der Wortlaut dieser Norm würde dafür zwar Raum lassen. Eine umfassende Auslegung schliesst dies aber aus. Einerseits genügt das Hooligan-Konkordat den Anforderungen des EGMR an die Speicherung von Personendaten zum Zweck der späteren Strafverfolgung nicht. Andererseits sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Norm klar gegen ein solches Vorgehen. Den Beitrag finden Sie hier.