Das kantonale Sozialversicherungsgericht trat auf zwei elektronische Beschwerden nicht ein, weil die Beschwerdeführenden die Versandart «Vertraulich» statt «eGov Einschreiben» wählten. Das Bundesgericht bestätigte die Urteile und entschied, es sei nicht willkürlich, die entsprechenden Regelungen der ZPO als subsidiäres kantonales Recht so auszulegen, dass eine Abgabequittung für eine rechtsgültige elektronische Beschwerde zwingend notwendig sei. Der vorliegende Beitrag von Christian Meyer argumentiert für das Gegenteil: Im Lichte des verfahrensbezogenen Legalitätsprinzips erscheinen die Nichteintretensentscheide des Sozialversicherungsgerichts als willkürlich. Den Beitrag finden Sie hier.
