Der Aufsatz von Meinrad Huser «Standorte für die landwirtschaftlich Forschung – nach raumplanerischen Grundsätze festlegen» ist in der Nummer 1 / 2019 der Blätter für Agrarrecht erschienen.
Im Zentrum des Aufsatzes steht die Organisation der landwirtschaftlichen Forschung bei Agroscope, der ETH und den landwirtschaftlichen Genossenschaften – und der konkrete «Fall» Früebüel (einer Forschungsstelle der ETH). Huser kommt insbesondere zum folgendem Schluss: «Besteht die erforderliche Planung nach Art. 2 und 13 RPG nicht und hat ein planungspflichtiges Bundesvorhaben auch in der kommunalen Nutzungsordnung keinen Platz, fehlt dem Projekt die planungsrechtliche Grundlage. Ein konkretes Bauprojekt oder eine bestimmte Nutzungsänderung darf weder in einem Bundes- noch in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren gutgeheissen werden. Diese Forderung ergibt sich direkt aus Art. 2 RPG und trifft die jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden. Das Baugesuch muss wegen Verletzung von Art. 2 RPG abgewiesen werden, und die Frage der Zonenkonformität oder der Ausnahmebewilligung stellt sich nicht. Dies wurde im planungspflichtigen Projekt ‘Früebüel’ offensichtlich übersehen, als das umfangreiche Ausbauprojekt in einer Moorlandschaft ausserhalb des Baugebiets auf dem Zugerberg mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt wurde.» BlAR 2019 , H. 1, S. 3 ff., insbes. S. 33.
Der Aufsatz ist auf Swisslex abrufbar.