

Im Kanton SZ hat es neuerdings keine Nachführungskreise mehr; sie wurden bei der Einführung des Geoinformationsgesetzes aufgehoben und – nach dem politischen Willen – durch eine liberale Ordnung ersetzt. Alle Geometer mit eidg. Patent dürfen das Vermessungswerk nachführen. Das Gesetz unterstellt das Verhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem gewählten Geometer, der eine Mutation für den Eigentümer ausführt, dem Obligationenrecht. Das Gesetz sieht – aus kantonaler Sicht wohl konsequent – vor, dass der Geometer für die richtige Erfüllung der Arbeiten in der amtlichen Vermessung, der laufenden Nachführung und der Datenabgabe nach dem Obligationenrecht (§ 6 KVAV) haftet. Hier geht der Verweis aufs Privatrecht aber zu weit für jene Fälle, bei denen der (privat engagierte) Geometer hoheitliche Tätigkeiten als Hilfsleistungen der Grundbuchführung ausführt. § 6 des kantonalen Gesetzes widerspricht der Kausalhaftung des Kantons bei der Grundbuchführung (955 ZGB) und zwar auch dann, wenn die restlichen Tätigkeiten dem Privatrecht unterstehen.
Mehr dazu im Beitrag von Meinrad Huser in: Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz (Hrsg.), Festschrift zur Pensionierung von Prof. Dr. August Mächler, Schwyz 2019, S. 64 – 74. Verantwortung der NFG_19_02_06