Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel hat das Bundesamt für Landwirtschaft die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Mensch, Tier und Umwelt zu prüfen. Der Zulassungsentscheid betrifft die Erfüllung einer Bundesaufgabe mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz, weshalb Goran Seferovic in der Zeitschrift Umweltrecht in der Praxis 2017, S. 410 ff. postulierte, dass Natur- und Heimatschutzverbände nach Art. 12 NHG legitimiert sind, solche Entscheide anzufechten. Das Bundesgericht ist dieser Meinung in BGE 144 II 218 gefolgt.