Meinrad Huser hat beim Bundesgericht ein Leiturteil (1C_43/2020) zugunsten der Denkmalpflege erstritten, welches den Abbauplänen des Kantons Zug klare Grenzen setzt.
Im Jahr 2019 hatte Zug die Anforderungen an Schutzobjekte ganz erheblich verschärft. Das Bundesgericht hebt nun dessen Regelung auf, dass ein Denkmal mindestens 70 Jahre alt sein muss (E. 7.5.1). Im Übrigen gibt es die Interpretation des Zuger Gesetzes eng vor: Das Wort «äusserst» ist nicht restriktiver als «herausragend» und damit «im Sinne des Granada-Abkommens zu verstehen» (E. 7.3 a.E.). Zur unsinnigen Bestimmung, dass für die Anerkennung von Schutzwürdigkeit kumulativ zwei Kriterien eines wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Werts erfüllt sein müssen, bemerkt das Bundesgericht schon fast maliziös, dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigen Fall zumindest jeweils zwei der drei Kriterien überlagern und das Erfordernis insofern eine Schutzwürdigkeit nicht zu verhindern vermag (E. 7.4 a.E.).
Nun sollte der Kanton Zug einerseits die bisher ergangenen Urteile darauf prüfen, ob sich eine Revision aufdrängt, und andererseits müssen bei zukünftigen Fällen die Vorgaben des Bundesgerichts genau eingehalten werden.