NZZ Gastkommentar von Andreas Abegg vom 15. Februar 2018:
Für selbständig erwerbende Sharing-Dienstleister ist eine zwingende Altersvorsorge vorzusehen, die einfach abgewickelt werden kann.
Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass Fahrer einer Taxizentrale Arbeitnehmer sind. Wie am 22. November 2017 in der NZZ dargestellt, mag dies dem (Einzel-)Fall einer Taxizentrale entsprechen: Wenn die Zentrale ihren Fahrern z. B. vorgibt, wie sie gegenüber Kunden auftreten sollen, dass sie an Kursen teilzunehmen haben, dass sie für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale verwenden müssen und, dass sie sich keiner weiteren Funkzentrale anschliessen dürfen, so führt dies zu einem Unterordnungsverhältnis und damit zu einem Arbeitsvertrag.
Andreas Abegg, NZZ Gastkommentar