

Wie soll die Sharing Economy reguliert werden? Die Forderung nach gleich langen (oder gleich kurzen) Spiessen greift zu kurz, weil die Sharing Economy andere ökonomische Gesetzmässigkeiten aufweist als die bisherige “Online-Economy”. Zudem unterschätzt der einseitige Ruf nach Abbau von Regulierung das disruptive Potential von elektronischen Vermittlungsplattformen.
Andreas Abegg und Christof Bernauer untersuchen in der bei Schulthess erschienenen Studie über das Recht der Sharing Economy vor allem, wie das soziale Privatrecht auf die neuen Probleme angewendet werden kann. Ihrer Ansicht nach ist das Regulierungsmodell, wie es der Gesetzgeber 1911 mit Art. 19 OR eingeführt hat, immer noch gültig: Freiheit in den Schranken des Gesetzes.
Ein Beispiel ist das zwingende Recht auf Untermiete (Art. 262 OR). Dieses ist bei genauer Betrachtung nicht auf die typischen Airbnb-Fälle anwendbar, denn bei der Untermiete ist darauf abzustellen, ob das Bedürfnis nach Untermiete von einem ‚Wechselfall des Lebens‘ (BGE 138 III 59) herrührt. Das Recht auf Untermiete wird damit auf seinen sozialen Zweck reduziert, die Vermittlung über Online-Plattformen würde dagegen weitgehend der Vertragsfreiheit zwischen Vermieter resp. Eigentümer und Hauptmieter überlassen.